Oft stellt sich in der Rechtspraxis heraus, dass die gegenüberstehenden Parteien Erörterungen zu den erstellten Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen brauchen und ob der (eventuell) bestellte Privatgutachter auch Fragen an das Gericht bzw. an den vom Gericht bestellten Gutachter stellen darf.
Dazu bietet die Strafprozessordnung eine ganz konkrete Vorlage in Bezug auf das Beiziehen von PrivatgutachterInnen, nämlich dass ein/e Angeklagte/r zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen darf, und diese Person neben dem Verteidiger sitzen darf.
In der Zivilprozessordnung entscheidet dagegen allein der/die Vorsitzende, ob ein Privatgutachter zugezogen werden darf und dieser auch Fragen stellen darf.
Nachdem in Österreich jedoch die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) Verfassungsrang besitzt, kann unter Bezugnahme auf Art 6 Abs 1 dieses Fairnessprinzip auf Zivilprozesse umgelegt werden.
Dieser Artikel garantiert, dass jeder Mensch ein faires Verfahren erhält, das sich an gesetzliche Vorgaben hält, und dass das Gericht unparteiisch und unabhängig agiert.
Die richterliche Gestaltungsfreiheit kann zwar nicht aufgehoben werden, aber bei einer Verweigerung der fachlichen Unterstützung ließe sich dies mit einem Rechtsmittel als Verfahrensmangel geltend machen.
Es empfiehlt sich in jedem Falle, eine etwaige Beiziehung von PrivatgutachterInnen mit betreffenden RichterInnen abzuklären, da der Vorsitz hier das letzte Wort hat.